Mautpflichtige Fahrzeuge
Alle Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen, ausgenommen befreite Fahrzeuge, sowie Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 Tonnen, die nicht innerhalb der Mitgliedstaaten der Eurasischen Wirtschaftsunion angemeldet sind, ausgenommen befreite Fahrzeuge, müssen für die Nutzung der Mautstraßen auf dem Territorium der Republik Belarus eine Mautgebühr zahlen.
Informieren Sie sich in 2 Minuten, ob sie verpflichtet sind, die Maut für die Mautstraßen-Nutzung zu bezahlen, und erfahren Sie den PREIS
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Tarife
Für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen
Gemäß der Verordnung des Ministeriums für Transport und Kommunikationen der Republik Belarus Nr. 24 vom 16. Mai 2023 „Über die Änderung der Verordnung des Ministeriums für Transport und Kommunikationen der Republik Belarus Nr. 21 vom 17. Juni 2013“ sind folgende Tarife für die Berechnung der Maut für Mautstraßen-Nutzung je nach dem zulässigen Gesamtgewicht und der Achsenzahl des Fahrzeugs festgelegt:
Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen, mit 2 Achsen |
0.101 EUR/km |
|
Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen, mit 3 Achsen | 0.126 EUR/km | |
Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen, ab 4 Achsen und mehr | 0.152 EUR/km |
Für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 Tonnen
Gemäß der Verordnung des Ministeriums für Transport und Kommunikationen der Republik Belarus Nr. 24 vom 16. Mai 2023 „Über die Änderung der Verordnung des Ministeriums für Transport und Kommunikationen der Republik Belarus Nr. 21 vom 17. Juni 2013“ sind folgende Tarife für die Berechnung der Maut für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 Tonnen festgelegt:
Gültigkeitsdauer der elektronischen Vignette | Zahlungshöhe für die elektronische Vignette, euro |
---|---|
15 Kalendertage | 18 |
30 Kalendertage | 28 |
1 Kalenderjahr* | 96 |
* Elektronische Vignette, die für ein Kalenderjahr bezahlt ist, gilt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres sowie innerhalb der letzten 15 Kalendertage des Vorjahres und der ersten 15 Kalendertage des Folgejahres.
Maut nach dem Einzeltarif
Wird gegen die Ordnung der Mautstraßen-Nutzung verstoßen, hat der Benutzer eine Möglichkeit, innerhalb von zwei Stunden nach der Begehung des Verstoßes die Maut nach dem Einzeltarif zur Vermeidung der Entrichtung einer erhöhten Maut auszuzahlen.
Höhe der maut nach dem einzeltarif für fahrten mit fahrzeugen auf mautpflichtigen strassen der republik belarus:
Fahrzeugklasse | Achsenzahl | Maut nach dem Einzeltarif, Euro | |
bezüglich der Fälle der unvollständigen Bezahlung | bezüglich der Fälle der Nichtbezahlung | ||
Fahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 Tonnen |
nicht anwendbar | 12 | |
Fahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen | 2 |
16 |
32 |
3 | |||
ab 4 und höher |
Erhöhte Maut
Bei einem Verstoß gegen die Mautstraßen-Nutzung im BelToll-System wird ein Verstoß festgelegt, für den eine erhöhte Maut zu entrichten ist. Erhöhte Summe der Maut für Fahrten mit Fahrzeugen auf Mautpflichtigen Straßen der Republik Belarus ist bestimmt durch die Verordnung des Ministeriums für Transport und Kommunikationen der Republik Belarus Nr. 24 vom 16. Mai 2023 „Über die Änderung der Verordnung des Ministeriums für Transport und Kommunikationen der Republik Belarus Nr. 21 vom 17. Juni 2013“:
Fahrzeugklasse | Achsenzahl | Erhöhte Summe der Maut, Euro | |
bei Festlegung einer unvollständigen Bezahlung | bei Festlegung einer Nichtbezahlung | ||
Fahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 Tonnen | nicht anwendbar | 100 | |
Fahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen | 2 |
130 |
260 |
3 | |||
ab 4 |
Mautbefreite Fahrzeuge
Gemäß dem Unterpunkt 4.4 des Punktes 4 des Erlasses des Präsidenten der Republik Belarus vom 27.09.2012 Nr. 426 „Über einzelne Fragen des Betriebs des Systems der elektronischen Erhebung der Maut für den Verkehr von Fahrzeugen auf bestimmten Straßen der Republik Belarus“ werden von der Maut für die Mautstraßen-Nutzung in der Republik Belarus die Kraftfahrzeug-Benutzer befreit, die mit folgenden Fahrzeuge fahren:
- Fahrzeuge, die in den EAWU-Staaten angemeldet sind oder an denen Kurzzeitkennzeichen der Republik Belarus in den durch Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen angebracht sind, mit dem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 Tonnen sowie von diesen geschleppte Anhänger (für den Beginn der Mautstraßen-Nutzung ist die Ausführung von jeglichen Handlungen und Formalitäten nicht erforderlich);
- Fahrzeuge mit dem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 Tonnen, die nicht innerhalb der Mitgliedstaaten der Eurasischen Wirtschaftsunion angemeldet sind, von natürlichen Personen ins Zollgebiet der Eurasischen Wirtschaftsunion eingeführt oder von natürlichen Personen auf dem Territorium der Mitgliedstaaten der Eurasischen Wirtschaftsunion gekauft und in die Republik Belarus eingeführt wurden, und von diesen geschleppte Anhänger - innerhalb von 10 Tagen nach deren Freigabe vom Zollamt zum Zweck des Verkehrs auf dem Zollgebiet der Eurasischen Wirtschaftsunion ohne Beschränkungen in Nutzung und Verfügung oder nach dem Tag deren Erwerbs (für den Beginn der Mautstraßen-Nutzung ist die Ausführung von jeglichen Handlungen und Formalitäten nicht erforderlich);
- von Einzelunternehmern oder juristischen Personen der Republik Belarus ins Eigentum, betriebswirtschaftlich oder zur operativen Leitung erworbene und in die Republik Belarus eingeführte Fahrzeuge mit im Ausland ausgestellten Kurzzeitkennzeichen (Transitkennzeichen) (für den Beginn der Mautstraßen-Nutzung ist die Ausführung von jeglichen Handlungen und Formalitäten nicht erforderlich);
- Mopeds und Motorräder (für den Beginn der Mautstraßen-Nutzung ist die Ausführung von jeglichen Handlungen und Formalitäten nicht erforderlich);
- Radschlepper und selbstfahrende Maschinen, die in der Republik Belarus angemeldet sind (für den Beginn der Mautstraßen-Nutzung ist die Ausführung von jeglichen Handlungen und Formalitäten nicht erforderlich);
- Einsatzfahrzeuge (für die Befreiung von der Maut ist es erforderlich, vor dem Beginn der Mautstraßen-Nutzung bei GU „Belavtostrada“ einen Antrag zu stellen und von GU „Belavtostrada“ eine Mitteilung über die Bewilligung des Antrags zu erhalten);
- Linienfahrzeuge zur Personenbeförderung in Städten Fahrzeuge sowie Fahrzeuge, die zur Beseitigung der Notsituationen oder zum Transport von humanitären Hilfsgütern für die Bevölkerung der Republik Belarus und der anderen Staaten eingesetzt werden (berechtigt, Mautstraßen kostenlos nur nach dem Abschluss eines Vertrags über die Mautstraßen-Nutzung unter Befreiung von der Maut und nach dem Einbau am Fahrzeug eines Geräts für elektronische Bezahlung zu nutzen);
- Fahrzeuge, die zur Sicherung der Verteidigungskraft und Rechtsordnung eingesetzt werden (für die Befreiung von der Maut ist es erforderlich, vor dem Beginn der Mautstraßen-Nutzung bei GU „Belavtostrada“ einen Antrag zu stellen und von GU „Belavtostrada“ eine Mitteilung über die Bewilligung des Antrags zu erhalten).
Formblatt des Antrags für den Abschluss eines Vertrags über die Mautstraßen-Nutzung unter Befreiung von der Maut kann man auf der Website der GU „Belavtostrada“ oder hier herunterladen.
In die Ordnung der Registrierung von Fahrzeugen, die humanitäre Hilfsgüter befördern, als mautbefreit kann man unter dem Link Einsicht nehmen.
In die Ordnung der Registrierung von Fahrzeugen, die für Mobilmachungsvorbereitung und Mobilmachung eingesetzt werden, als mautbefreit kann man unter dem Link Einsicht nehmen.
Im Falle einer Änderung der Zweckbestimmung eines gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von der Mautpflicht befreiten Fahrzeugs, die eine Änderung der Rechtsgrundlage für die Mautbefreiung oder den Entzug des Rechts auf die Mautbefreiung zur Folge hat, sowie im Falle des Erlöschens des Eigentumsrechts an einem solchen Fahrzeug oder der Änderung des amtlichen Kennzeichens eines solchen Fahrzeugs, ist der Benutzer verpflichtet, die staatliche Einrichtung „Belavtostrada“ vor der Nutzung der Mautstraße schriftlich darüber zu informieren und die OBU zurückzugeben.
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Mautbefreite Fahrzeuge (humanitäre Güter)
Ordnung der Registrierung der Kraftfahrzeuge (nachfolgend - Kfz.), die humanitäre Hilfsgüter befördern, als von der Maut für den Verkehr auf mautpflichtigen Straßen befreiten Fahrzeugen.
Mautstraßen-Benutzer, die Fahrzeuge lenken, die zum Transport von humanitären Hilfsgütern für die Bevölkerung der Republik Belarus und der anderen Staaten eingesetzt werden, haben Recht auf kostenlose Mautstraßen-Nutzung nur nach dem Abschluss eines Vertrags über die Mautstraßen-Nutzung unter Befreiung von der Maut und nach dem Einbau am Fahrzeug eines Geräts für elektronische Bezahlung, das von der Staatseinrichtung „Belavtostrada“ ausgehändigt wird.
Folgende Ordnung der Registrierung ist vorgesehen:
-
Der Kft.-Inhaber (Besitzer) hat Dokumente (Antrag in der festgelegten Form, die durch die Verordnung des Ministeriums für Transport und Kommunikationen der Republik Belarus Nr. 16 vom 7. Juni 2013 genehmigt ist; Nachweise des Transports eines humanitären Gutes) beim Departement für humanitäre Tätigkeit beim Präsidialamt der Republik Belarus (ul. Krasnoarmejskaja 7, 220030 Minsk, Tel.: 2-22-70-29, Website: www.dha.gov.by) mindestens 10 Werktage vor der Einfuhr des Gutes in die Republik Belarus einzureichen.
-
Nach der Behandlung und Abstimmung der Dokumente wird der Antrag durch das Departement für humanitäre Tätigkeit beim Präsidialamt der Republik Belarus an die GU „Belavtostrada“ zur Registrierung des Kraftfahrzeugs im BelToll-System als mautbefreit zusammen mit der Benachrichtigung über die Stelle des Überganges der Grenze der Republik Belarus zur Erhaltung eines Geräts für elektronische Bezahlung an der nächstliegenden Servicestelle weitergeleitet.
-
Innerhalb von 3 Werktagen nach dem Eingang des Antrags registriert die GU „Belavtostrada“ diese Kraftfahrzeuge und sendet eine Benachrichtigung ans Departement für humanitäre Tätigkeit beim Präsidialamt der Republik Belarus.
-
Nach dem Eingang der Informationen der GU „Belavtostrada“ beim Departement für humanitäre Tätigkeit beim Präsidialamt der Republik Belarus benachrichtigt dieses Departement den Kfz.-Inhaber über die Möglichkeit der Erhaltung der Geräte für elektronische Bezahlung an einer abgestimmten BelToll-Servicestelle.
Ausstellung, Ersatz und Rückgabe der Geräte für elektronische Bezahlung sind möglich bei Vorhandensein des ganzen Dokumentensatzes (Personalausweis des Antragstellers; Kraftfahrzeugzulassung und Registrierungsunterlagen für jeweilige Organisation, Vollmacht für Ausübung von jeweiligen Handlungen).
Im Falle einer Änderung der Zweckbestimmung eines gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von der Mautpflicht befreiten Fahrzeugs, die eine Änderung der Rechtsgrundlage für die Mautbefreiung oder den Entzug des Rechts auf die Mautbefreiung zur Folge hat, sowie im Falle des Erlöschens des Eigentumsrechts an einem solchen Fahrzeug oder der Änderung des amtlichen Kennzeichens eines solchen Fahrzeugs, ist der Benutzer verpflichtet, die staatliche Einrichtung „Belavtostrada“ vor der Nutzung der Mautstraße schriftlich darüber zu informieren und die OBU zurückzugeben.
Fahrzeuge mit Transitkennzeichen
Wir weisen den Benutzern des BelToll-Systems darauf hin, dass Fahrzeuge mit Transitkennzeichen von Belarus, Russland, Kasachstan, Kirgisistan, Armenien mit einem zulässigen Gewicht bis zu 3,5 Tonnen als auf dem Territorium der Mitgliedstaaten der Eurasischen Wirtschaftsunion angemeldet gelten und von der Maut für das Befahren der mautpflichtigen Straßen von Belarus befreit sind.
Falls am Fahrzeug Transitkennzeichen anderer Länder angebracht sind, muss man eine On-Board-Unit an einer nächstliegenden Servicestelle noch vor dem Einfahren auf eine Mautstraße kaufen.
Informationen über die Servicestellen kann man auf der Web-Site des Systems hier einsehen.
Abschleppen von Kfz. (Kraftfahrzeugen)
Beim Abschleppen der Kraftfahrzeuge durch Benutzer des BelToll-Systems muss man sich nach den folgenden Regeln richten, die durch die Regelung über die Ordnung der Mauterhebung für den Verkehr der Kraftfahrzeuge auf Mautstraßen der Republik Belarus festgelegt sind, genehmigt durch die Verordnung des Ministerrates der Republik Belarus Nr. 340 vom 30. April 2013 „Über die Genehmigung der Regelung über die Ordnung der Mauterhebung für den Verkehr der Kraftfahrzeuge auf Mautstraßen der Republik Belarus und Eintragung von Ergänzungen und Änderungen in einige Verordnungen des Ministerrates der Republik Belarus“:
Wenn ein Kraftfahrzeug ein anderes Kraftfahrzeug mit einer festen Abschleppstange oder mit einem Abschleppseil auf einer Mautstraße schleppt, muss an jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug eine On-Board-Unit eingebaut sein und/oder einer gültigen elektronischen Vignette ausgestattet sein. In der On-Board-Unit, die an einem Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen eingebaut ist, ist die Anzahl der Achsen unter Berücksichtigung jeder tatsächlich bestehenden Achse dieses Fahrzeugs sowie der Achsen, die durch den Aufbau des Fahrzeugs vorgesehen sind, einzugeben.
Beispiel
An der OBU des ersten Kraftfahrzeugs – 3 Achsen;
an der OBU des zweiten Kraftfahrzeugs – 2 Achsen:
Wenn ein Kraftfahrzeug (Lastkraftwagen) ein anderes Kraftfahrzeug (LKW bzw. PKW) auf einer Mautstraße mittels einer vollständigen Verladung befördert, gilt diese Beförderung nicht als Abschleppen. Am Fahrzeug, das die Beförderung ausführt, ist eine OBU unter Angabe der Anzahl der Achsen unter Berücksichtigung jeder tatsächlich bestehenden Achse dieses Fahrzeugs sowie der Achsen, die durch den Aufbau des Fahrzeugs vorgesehen sind, einzubauen.
Abzuschleppende Fahrzeuge brauchen keine OBUs. Die OBU, die für das abzuschleppende Fahrzeug registriert ist, hat man bei der Fahrt auf mautpflichtigen Straßen in einem metallisierten Beutel aufzubewahren! Metallbeutel sind in allen Servicestellen erhältlich.
Beispiel
An der OBU des Abschleppwagens – 3 Achsen
Wenn ein Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen ein anderes Kraftfahrzeug auf einer Mautstraße mittels einer teilweisen Verladung abschleppt, ist im Abschleppwagen eine OBU einzubauen, in der die Achsenzahl einzugeben ist, die der Summe der Achsen des Abschleppwagens (unter Berücksichtigung jeder tatsächlich bestehenden Achse des Fahrzeugs sowie der Achsen, die durch dessen Aufbau vorgesehen sind) und der Achsen des gezogenen Fahrzeugs (unter Berücksichtigung jeder tatsächlich bestehenden Achse des Fahrzeugs sowie der Achsen, die durch dessen Aufbau vorgesehen sind) entspricht.
Es ist nicht erforderlich, am abzuschleppenden Fahrzeug eine OBU einzubauen. Die OBU, die für das abzuschleppende Fahrzeug registriert ist, hat man bei der Fahrt auf mautpflichtigen Straßen in einem metallisierten Beutel aufzubewahren! Metallbeutel sind in allen Servicestellen erhältlich.
Beispiel
An der OBU des ersten Kraftfahrzeugs – 4 Achsen;
Beim Abschleppen eines Anhängers mit einem Buss oder einem Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 Tonnen hängt die Ermittlung der Tarifhöhe von der Achsenzahl des Anhängers nicht ab.
Das Land der Anmeldung des Kraftfahrzeugs, das aus einigen Kfz.-Einheiten besteht, wird nach dem Land der Anmeldung des Kraftfahrzeugs bestimmt, das als Zugmaschine gilt.